Abwendungsvereinbarung gemäß § 19 Abs. 5 StromGVV
Zur Vermeidung einer Versorgungsunterbrechung bieten wir unseren grundversorgten Kunden und Haushaltskunden eine sogenannte Abwendungsvereinbarung an.
Diese beinhaltet nach § 19 Abs. 5 StromGVV eine Ratenzahlungs- und eine Vorauszahlungsvereinbarung.
Mit Hilfe der Ratenzahlungsvereinbarung kann der Kunde aufgelaufene, fällige Verbrauchsforderungen in angemessenem Zeitrahmen durch Raten in wirtschaftlich vertretbarer Höhe ausgleichen.
Mit der Vorauszahlungsvereinbarung kann der Kunde gleichzeitig die Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis sicherstellen. Bei einer klassischen Vorauszahlung nach § 14 Abs. 1 StromGVV, wie sie in unserer Abwendungsvereinbarung enthalten ist, wird der monatliche Abschlag nicht zum Ende des Verbrauchsmonats, sondern bereits zu dessen Beginn fällig. Damit wird das Auflaufen weiterer offener Forderungen für die Zukunft vermieden.
Gleichzeitig bieten wir unseren Kunden alternativ an, einen Vertrag über den Einbau eines Vorkassezählers abzuschließen. Bei Installation eines solchen Zählers besteht die Möglichkeit der Kombination einer Zahlung auf eine bestehende Schuld mit einer Vorauszahlung. Die Vorauszahlung kann hier bedarfsgerecht so gestaltet werden, dass der Kunde selbst den Umfang seiner Vorauszahlung bestimmt. Durch Einzahlung eines Geldbetrages in unserer Geschäftsstelle oder per Überweisung auf unser Geschäftskonto wird der Energiebezug bis zur Höhe des entrichteten Betrages sichergestellt.
Gerne können Sie sich mit uns telefonisch unter der Rufnummer 03606 526-0 in Verbindung setzen, soweit Sie am Abschluss einer Abwendungsvereinbarung oder alternativ an dem Vertrag über den Einbau eines Vorkassezählers interessiert sind. Wir erarbeiten dann ein konkretes Angebot für Sie.
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