Netzzugang
Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag
Mit der Festlegung BK6-17-168 vom 20.12.2017 hat die Bundesnetzagentur den standardisierten Lieferantenrahmenvertrag an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende vom 02. September 2016 angepasst. Der novellierte Lieferantenrahmenvertrag kann durch entsprechende Willenserklärungen per Textform (z. B. per E-Mail) rechtsgültig geschlossen werden. Die EDI- und die Zuordnungsvereinbarung gelten als dessen Anlagen dementsprechend. Ausdrücklich nicht darin geregelt wird die Abwicklung des modernen Messstellenbetriebes mit modernen Messgeräten (mME) bzw. intelligenten Messsystemen (iMS). Dies regelt ein separaten Messstellenvertrag Strom.
Netznutzungsvertrag, gültig ab 01.04.2022
Der nachfolgende Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag entspricht der durch die Bundesnetzagentur am 21.12.2020 mit der Festlegung BK6-20-160 beschlossenen Fassung und ist ab 01.04.2022 gültig.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und zur Reduzierung des Prozessaufwands bieten wir unseren Marktpartnern bereits heute den Abschluss an.
Netznutzungsvertrag, gültig bis 31.03.2022
Sofern Sie den Abschluss des Netznutzungs-/Lieferantenvertrages gemäß Beschluss der Bundesnetzagentur BK6-17-168 vom 20.12.2017 in der vom 01.04.2018 bis 31.03.2022 gültigen Fassung wünschen, finden Sie diesen hier:
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