Messstellen­betrieb

Grundzuständiger Messstellenbetreiber

Das am 02. September 2016 in Kraft getretene Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt die Rahmenbedingungen zur schrittweisen Ausstattung von Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mit moderner Messeinrichtung (mMe) und intelligenten Messsystemen (iMSys) durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber.

Die Stadtwerke Heilbad Heiligenstadt GmbH nimmt als grundzuständiger Messstellenbetreiber innerhalb ihres Stromnetzgebietes die Aufgabe des Messstellenbetriebs gemäß § 3 MsbG wahr, sofern nicht ein Dritter diesen nach den § 5 oder § 6 MsbG durchführt.

 

Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers gemäß § 37 MsbG

Die Stadtwerke Heilbad Heiligenstadt GmbH wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei solchen Verbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) besteht,
  • bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Die Stadtwerke Heilbad Heiligenstadt GmbH kann zusätzlich, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 Kilowattstunden,
  • bei Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Stadtwerke Heilbad Heiligenstadt GmbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.

Nach dem aktuellen Stand sind circa 9.500 Zähler von der Umrüstung auf moderne Messeinrichtungen und circa 2.000 Zähler von der Umrüstung auf intelligente Messsysteme betroffen. Es handelt sich notwendigerweise um geschätzte circa-Angaben, da die konkrete Anzahl u.a. abhängig ist von unbeeinflussbaren Fremdfaktoren in der Zukunft, wie dem tatsächlichen Verbrauchsverhalten, möglichen Stilllegungen, der tatsächlichen Anzahl an Neubauten/größeren Renovierungen etc. Die Angaben stehen daher unter dem Vorbehalt einer späteren Anpassung.

Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs

Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 MsbG gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 MsbG erforderlichen Umfang. Demnach umfasst der Messstellenbetrieb folgende Aufgaben:

  • Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung und form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes,
  • technischer Betrieb der Messstelle nach den Maßgaben dieses Gesetzes einschließlich der form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes,
  • Erfüllung weiterer Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz oder aus Rechtsverordnungen ergeben.

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung insbesondere:

  1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
  2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Absatz 5 des EnWG erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
  3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
  4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
  5. in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
  6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energie-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
  7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die Standardleistungen hinausgehen. Wir bieten die im jeweils aktuellen Preisblatt aufgeführten Zusatzleistungen an.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen (inkl. Standardleistungen nach § 35 Abs. 1 MsbG) ergeben sich aus dem hier abrufbaren Preisblatt. Gleiches gilt für Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG, die jeweils gesondert zu beauftragen sind.

Das Preisblatt steht unter dem Vorbehalt künftiger Anpassungen. Im Falle der Aktualisierung erfolgt eine erneute Veröffentlichung des Preisblatts.

Messstellenvertrag

Der Messstellenvertrag Strom über den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen gemäß § 9 Abs. 1 Nummer 2 MsbG, ausgestattet als Rahmenvertrag, basiert im Wesentlichen auf dem BDEW Mustervertrag.

 

 

Messstellenbetreiber­rahmenvertrag

Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs an den Messstellen von Letztverbrauchern in dem Bereich Elektrizität durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Messstellenbetreiber im Netzgebiet des Netzbetreibers auf der Grundlage des EnWG und des MsbG sowie der auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung. Der Muster-Rahmenvertrag entspricht den standardisierten Vertrag der Bundesnetzagentur nach Beschluss BK6-17-042.

Ansprechpartner

Robert Weber

Leiter Stromnetz

Tel.: 03606 526-107
E-Mail: r.weber@stadtwerke-heiligenstadt.de